AGB

§ 1 Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Sofern von uns im Einzelfall nicht schriftlich abgeändert, gelten für die Liefergeschäfte mit unsausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder entgegenstehende  Bestimmungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten im Einzelfall  den abweichenden Regelfall schriftlich zugestimmt. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über Handelsgeschäfte gelten unseren Kunden auch dann entsprechend, wenn sie Nicht- oder Minderkaufleute sind, es sei denn,einzelne Vorschriften setzen ausdrücklich eine Vollkaufmannseigenschaft voraus.

§2 Zustandekommen des Vertrages
Alle Vereinbarungen, Vertragsabschlüsse, mündliche und fernmündliche Absprachen sind für uns erst durch eine dem Käufer oder Auftraggeber schriftlich erteilte Auftrags-oder Vertragsabschlußbestätigung verbindlich, auch wenn sie durch Vertreter oder Reisende abgeschlossen werden.

§3 Kaufpreiszahlung
Ab Rechnungsdatum hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen grundsätzlich in bar unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten ohne Skonto zu erfolgen. Es werden 5% Zinsen bei Zielüberschreitung berechnet und bei Zahlungsverzug  ergibt sich die Höhe der Verzugszinsen aus dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 4% .

§4 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in Haupt- und Nebensachen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die von uns gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für uns, so dass wir Eigentum an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenstände erwerben. Soweit durch die Verarbeitung unser Eigentum an der Ware untergeht, ist der Käufer verpflichtet, uns Miteigentum an der neu entstandenen Sache einzuräumen, soweit er selbst(Mit-) Eigentümer ist. Der Käufer ist weiterhin berechtigt, die gelieferte Ware oder die aufgrund von Bei- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung daraus entstandenen Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, jedoch nur unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob diese Ware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Steht die Ware im Eigentum des Verkäufers und dritter Personen, so tritt der Käufer an uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung zu demjenigen Bruchteil ab, der dem (Mit-)Eigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand eines Kaufvertrages oder Teil des Gegenstandes eines solchen ist. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware allein oder mit anderen Waren Gegenstand oder Teilgegenstand eines Werks, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages ist. Zu anderen als den o.g. Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer ist solange berechtigt und verpflichtet, an uns abgetretene Forderungen einzuziehen, als diese Ermächtigung durch uns nicht ausdrücklich widerrufen worden ist. Zwischen uns und dem Käufer besteht Einigkeit darüber, dass durch den Einbau dieser Teile in ein Grundstück diese nicht wesentlichen Bestandteile im Sinne des §93 BGB werden. Aufgrund der Möglichkeit, diese Einbauteile jederzeit an anderer Stelle einbauen zu können, so wie der Tatsache, dass diese nur zu einem vorrübergehenden Zweck eingebaut wurden, sind sie als Scheinbestandteile im Sinne des §95 BGB anzusehen. Der Besteller ist verpflichtet, Dritte, insbesondere die Grundstückseigentümer sowie Dritterwerber der Ware hierauf hinzuweisen. Im Übrigen ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, instand zu halten und uns Pfändungen o.ä., Beschädigungen oder Abhandenkommen unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt der Wert uns gegebener Sicherheiten unsere Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

§5 Liefertermine
Lieferfristen oder Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Sie beginnen mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor der endgültigen Klarstellung der Ausführungseinzelheiten. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen aufgrund des Vorliegens höherer Gewalt (Krieg, Streiks, wirtschaftliche oder politische Umwälzungen, Materialmangel etc.) verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten.  Der Besteller bzw. Käufer kann uns drei Wochen nach Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit dieser Aufforderung geraten wir in Verzug. Neben der Lieferung kann der Käufer jedoch Ersatz des Verzugsschadens jedoch nur dann verlangen, wenn uns hinsichtlich des Lieferverzuges grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Im Falle des Verzuges ist der Käufer auch berechtigt uns eine angemessene Nachfrist zu setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der bestellten Leistung ablehne. Nach Ablauf der Nachfrist ist er berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen. Bei Vorliegen von höherer Gewalt sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller oder Käufer kann jedoch bereits erfolgte Teillieferungen nur dann zurückweisen, wenn feststeht, dass weitere Lieferungen nicht erfolgen werden und die Teillieferung für den Käufer nicht verwendbar ist.

§6 Gewährleistung
Innerhalb von zwei Wochen können Beanstandungen oder offenkundige Mängel nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Wir haben das Recht, uns an Ort und Stelle von der Berechtigung der Beanstandung zu überzeugen. Vorbehalte in den Frachtbriefen sind kein Beweis irgendwelcher Mängel. Sofern die Mängel darauf zurückzuführen sind, dass der Käufer oder Besteller ungenaue oder falsche Angaben über den Verwendungszweck sowie die Belastung des Materials gemacht hat, sind wir von unserer Gewährleistungspflicht befreit. Sind besondere Gütevorschriften einzuhalten oder wird die Ware von uns unmittelbar an dritte versandt, so hat die Abnahme sowie die Prüfung in unserem Beisein zu erfolgen. Wird hierauf verzichtet, so gilt die Ware als bestimmungsgemäß geliefert. Für mangelhafte Ware erfolgt nach unserer Wahl Neulieferung ordnungsgemäßer Ware gegen Rücknahme der Mangelhaften Wahre nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen oder Ersatz des Minderwertes. Sollte auch die Ersatzlieferung fehlschlagen, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Ohne unsere vorherige Zustimmung werden Rücksendungen gelieferter Waren nicht angenommen. Das Recht des Bestellers oder Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in sechs Monaten nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Durch Beanstandungen oder Verhandlungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mangelrügen nicht ausreichend oder rechtzeitig erfolgt gewesen sind.


§8 Transport, Versand, Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt grundsätzlich für Rechnung und auf Gefahr des Käufers, es sei denn, die Preise wurden ausdrücklich schriftlich frei Bestimmungsort vereinbart. Die Ware wird grundsätzlich verpackt geliefert. Schutz oder Beförderungsmittel oder eventuelle Verpackung werden von uns auf Kosten des Käufers nach unserer Erfahrung ausgewählt. Entsteht ein Schaden an der zu liefernden Sache, durch falsche Verpackungswahl, so haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Hilfsmittel und Verpackungsmaterial für die Beförderung (z.B. Paletten) sind vom Käufer unverzüglich zurückzugeben soweit sie nicht berechnet wurden sind. Bei Lieferung frei Verwendungsstelle des Käufers versteht sich der vereinbarte Preis stets frei Wagen an befahrbarer Straßen angefahren. Die Abladung der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten. Sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versand das Werk verlassen hat, geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt und ob der Versand vom Erfüllungsort aus erfolgt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Im Falle des Annahmeverzuges hat der Käufer alle anfallenden Kosten zu zahlen einschließlich aller zusätzlich entstehenden Transport-, Lager- und Abwicklungskosten. Wir sind berechtigt, dem Besteller oder Käufer eine Transportversicherung in Rechnung zu stellen. Aus der Tatsache, dass keine Versicherung von uns abgeschlossen wurde, kann der Besteller oder Käufer keine Rechte herleiten.

§9 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist Brunsbüttel.

§10 Salvatoresche Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


Brunsbüttel, d. 18.08.2014